Investitionsfreibetrag 2026 — warum Du jetzt investieren solltest (und wie Du bis zu 50.600 € sparst)
Du planst eine größere Anschaffung für Deine GmbH? Neue Maschinen, ein Elektro-Firmenwagen, eine Photovoltaik-Anlage auf dem Betriebsgebäude?
Dann läuft gerade ein Zeitfenster, das sich so schnell nicht wiederholt. Der Investitionsfreibetrag wurde im Oktober 2025 vom Nationalrat befristet verdoppelt, von 10 % auf 20 %, bei ökologischen Investitionen sogar auf 22 %.
Klingt wie ein klassisches "Konjunktur-Strohfeuer". Ist aber bares Geld. Konkret: Wer bis 31.
Dezember 2026 eine Million Euro in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert, kann 220.000 € als zusätzliche Betriebsausgabe absetzen. Bei 23 % Körperschaftsteuer sind das 50.600 € weniger Steuerlast.
Drei Steuerberater geben Dir vier Meinungen, wann sich der IFB lohnt. Hier ist meine, mit echten Zahlen, ohne Steuerberater-Voodoo.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Investitionsfreibetrag — und warum gibt es ihn überhaupt?
- Die aktuellen Sätze 2026 — und was ab 2027 passiert
- Welche Investitionen sind begünstigt (und welche nicht)?
- Der Öko-Bonus — 22 % statt 20 %, aber nicht für alles
- So rechnest Du den IFB konkret — drei Praxis-Fälle
- Die 5 häufigsten Fehler — und wie Du sie vermeidest
- Praxis-Fall — wie es bei einer echten GmbH aussieht
- Fazit — was Du jetzt mitnehmen solltest
- Häufig gestellte Fragen
- Quellen & Rechtsgrundlagen
Was ist der Investitionsfreibetrag — und warum gibt es ihn überhaupt?
Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist ein steuerlicher Hebel, den Du als GmbH-Inhaber bei größeren Anschaffungen nutzen kannst. Die Grundidee: Der Staat will Unternehmen motivieren, in Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude oder Digitalisierung zu investieren, statt Gewinne nur auszuschütten.
Praktisch funktioniert das so: Du kaufst eine Maschine um 100.000 €. Zusätzlich zur normalen Abschreibung (AfA) kannst Du im Jahr der Anschaffung einen Freibetrag von 20 % (= 20.000 €) als Betriebsausgabe geltend machen. Das reduziert Deinen steuerpflichtigen Gewinn.
Bei 23 % Körperschaftsteuer sparst Du damit 4.600 € an Steuern.
Der IFB ist KEINE Förderung im klassischen Sinn. Du bekommst kein Geld überwiesen. Er senkt nur Deine Steuerlast im Jahr der Investition.
Das Wirtschaftsgut kannst Du trotzdem normal abschreiben, die AfA-Basis bleibt bei 100.000 €, nicht bei 80.000 €. Das ist der entscheidende Unterschied zu steuerfreien Zuschüssen.
Die aktuellen Sätze 2026 — und was ab 2027 passiert
Hier wird es konkret. Der IFB existiert in Österreich schon seit Jahren, aber die Sätze haben sich zuletzt massiv verändert.
Normalfall (2023 bis Oktober 2025, und ab 2027):
- Standard-IFB: 10 % der Anschaffungskosten
- Öko-IFB: 15 % bei ökologischen Investitionen (klimafreundliche Wirtschaftsgüter)
Befristet erhöht (1. November 2025 bis 31. Dezember 2026):
- Standard-IFB: 20 % (verdoppelt)
- Öko-IFB: 22 % (um 7 Prozentpunkte erhöht)
Das bedeutet: Wer jetzt investiert, holt doppelt so viel raus wie jemand, der 2027 dieselbe Maschine kauft. Ein klassisches Zeitfenster-Problem.
Die Rechtsgrundlage ist § 124b Z 480 EStG (BGBl I 79/2025), beschlossen am 15. Oktober 2025. Die Erhöhung gilt ausdrücklich nur für Wirtschaftsjahre, die zwischen dem 1.
November 2025 und dem 31. Dezember 2026 enden.
Ein wichtiger Punkt für November und Dezember 2025: Wenn Du in diesen zwei Monaten mehr als 166.667 € investiert hast (der aliquote Höchstbetrag für 2/12 des Jahres), kannst Du den überschießenden Betrag wahlweise ins Wirtschaftsjahr 2026 vortragen und dort mit 20/22 % geltend machen. Das steht so in der Gesetzesformulierung, nutzen das wenige, wissen viele nicht.
Welche Investitionen sind begünstigt (und welche nicht)?
Nicht jede Anschaffung löst den IFB aus. Es gibt klare Voraussetzungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:
- Nutzungsdauer mindestens 4 Jahre: Steht in § 11 Abs. 2 EStG. Ein Laptop mit 3 Jahren AfA-Tabelle ist raus. Eine Maschine mit 5 Jahren ist drin.
- Inländische Betriebsstätte: Das Wirtschaftsgut muss in Österreich genutzt werden. Ein Firmenwagen, der nur in Deutschland fährt, zählt nicht.
- Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG: Wer pauschaliert (z.B. Basispauschalierung für Kleinunternehmer), bekommt keinen IFB. Das gilt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ohne Anlagenverzeichnis.
- Keine gebrauchten Wirtschaftsgüter aus dem Konzern: Wenn Du als GmbH eine Maschine von Deiner eigenen Holding kaufst, ist das nicht begünstigt. Gebraucht von Dritten ist ok.
- Keine "fossilen Anlagen": Seit 1. Jänner 2023 sind Wirtschaftsgüter ausgeschlossen, die fossile Energieträger fördern, speichern oder direkt nutzen. Ein Diesel-LKW ist raus. Ein Elektro-LKW ist drin. Eine Ölheizung ist raus. Eine Wärmepumpe ist drin.
Der letzte Punkt wird oft übersehen. Die Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung (aktualisiert 2026) listet genau auf, was ausgeschlossen ist. Wer einen neuen Diesel-Firmenwagen kauft, kann den IFB vergessen, egal wie modern der Motor ist.
Auch wichtig: Der IFB steht nur im Jahr der Anschaffung zu. Wenn Du 2026 eine Maschine kaufst, kannst Du den Freibetrag nur in der Steuererklärung 2026 geltend machen. Eine nachträgliche Beantragung 2027 für eine Investition 2026 geht nicht.
Der Öko-Bonus — 22 % statt 20 %, aber nicht für alles
Der erhöhte Öko-IFB (22 % statt 20 %) klingt verlockend. Aber was zählt überhaupt als "ökologische Investition"?
Die Antwort steht in der Öko-IFB-Verordnung (BGBl II 197/2023, kundgetan am 24. Mai 2023). Sie listet konkrete Wirtschaftsgüter auf, die dem "Bereich Ökologisierung" zugeordnet sind.
Beispiele:
- Elektrofahrzeuge: PKW, LKW, Busse mit 0 g CO₂/km Emissionen
- Photovoltaik-Anlagen (auch Speicher, wenn mit PV kombiniert)
- Wärmepumpen (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser)
- Solarthermieanlagen
- Biomassekessel (mit Hackschnitzel, Pellets)
- Energieeffiziente Gebäudesanierung (thermische Sanierung, wenn Zertifikat vorliegt)
Wenn Deine Investition in dieser Liste steht, kannst Du 22 % geltend machen. Wenn nicht, bleibst Du bei 20 % (Standard-IFB).
Ein Beispiel: Du kaufst einen Elektro-Firmenwagen (Tesla Model 3) um 50.000 € netto. Der Wagen hat 0 g CO₂/km, steht also in der Öko-Liste. Du kannst 22 % × 50.000 = 11.000 € als IFB absetzen.
Bei 23 % KöSt (Körperschaftsteuer in Österreich) sparst Du 2.530 €.
Aber Achtung: Wenn der Wagen mehr als 40.000 € netto kostet (Luxustangente), wird die Vorsteuer gekappt. Die IFB-Basis bleibt trotzdem bei 50.000 €, das sind zwei getrennte Regelungen. Das BMF (Bundesfinanzministerium) hat das 2025 klargestellt.
Ein zweites Beispiel: Du installierst eine Photovoltaik-Anlage auf Deinem Betriebsgebäude. Kosten: 100.000 € netto. Du bekommst einen EAG-Investitionszuschuss (25 % = 25.000 € steuerfrei).
Wie viel IFB kannst Du geltend machen?
Die Antwort: Der EAG-Zuschuss reduziert die Anschaffungskosten, bevor der IFB berechnet wird. Neue Basis: 100.000 – 25.000 = 75.000 €. Öko-IFB: 75.000 × 22 % = 16.500 €.
Steuerersparnis: 16.500 × 23 % = 3.795 €.
Das ist ein wichtiger Punkt: Steuerfreie Zuschüsse kürzen die IFB-Basis. Steuerpflichtige Zuschüsse nicht. Wenn Du eine Förderung beantragst, prüf vorher, ob sie steuerfrei ist, sonst rechnest Du falsch.
So rechnest Du den IFB konkret — drei Praxis-Fälle
Genug Theorie. Hier sind drei Rechen-Beispiele, wie sie in der Praxis vorkommen.
Fall 1: CNC-Fräse im November 2025 (Standard-IFB 20 %)
Deine GmbH kauft im November 2025 eine CNC-Fräse um 80.000 € netto. Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle: 5 Jahre. Gewinn vor IFB: 120.000 €.
Berechnung:
- IFB: 80.000 × 20 % = 16.000 € (zusätzliche Betriebsausgabe)
- AfA 2025: 80.000 / 5 = 16.000 € (normale Abschreibung, läuft ab 2026 weiter)
- Steuerpflichtiger Gewinn 2025: 120.000 – 16.000 (IFB) – 16.000 (AfA) = 88.000 €
- Körperschaftsteuer: 88.000 × 23 % = 20.240 €
Ohne IFB: 120.000 – 16.000 (AfA) = 104.000 € Gewinn → 23.920 € KöSt
Steuerersparnis durch IFB: 23.920 – 20.240 = 3.680 €
Beispielrechnung, ohne Gewähr. Stand 2026.
Wichtig: Die AfA-Basis bleibt bei 80.000 €. Du schreibst auch in den Folgejahren 16.000 € ab, nicht 64.000 €. Der IFB ist eine einmalige Sonder-Betriebsausgabe, die die Abschreibung nicht berührt.
Das steht so in § 11 Abs. 1 Z 3 EStG.
Fall 2: Photovoltaik-Anlage mit EAG-Förderung (Öko-IFB 22 %)
Deine GmbH installiert eine PV-Anlage auf dem Betriebsgebäude. Kosten: 100.000 € netto. Du bekommst einen EAG-Investitionszuschuss von 25 % (= 25.000 €, steuerfrei).
Gewinn vor IFB: 200.000 €.
Berechnung:
- Anschaffungskosten nach Förderung: 100.000 – 25.000 = 75.000 €
- Öko-IFB: 75.000 × 22 % = 16.500 €
- AfA (15 Jahre ND): 75.000 / 15 = 5.000 € pro Jahr
- Steuerpflichtiger Gewinn 2026: 200.000 – 16.500 (IFB) – 5.000 (AfA) = 178.500 €
- Körperschaftsteuer: 178.500 × 23 % = 41.055 €
Ohne IFB: 200.000 – 5.000 (AfA) = 195.000 € Gewinn → 44.850 € KöSt
Steuerersparnis durch IFB: 44.850 – 41.055 = 3.795 €
Beispielrechnung, ohne Gewähr. Stand 2026.
Zusatz-Tipp: Für PV-Anlagen kannst Du alternativ degressive AfA nutzen (30 % vom Restbuchwert). Im ersten Jahr wären das 75.000 × 30 % = 22.500 € statt 5.000 €. Das bringt Dir im ersten Jahr mehr Liquidität, schmälert aber die AfA in den Folgejahren.
Rechne beide Varianten durch, je nach Gewinnlage kann das eine oder andere sinnvoller sein.
Fall 3: Mehrjährige Investition über 2025/2026 hinweg
Deine GmbH baut eine Produktionshalle mit integrierten Maschinen. Fertigstellung: März 2027. Teilbeträge werden aktiviert, sobald sie einsatzbereit sind:
- 2025 (bis Oktober): 400.000 €
- November/Dezember 2025: 150.000 €
- 2026: 600.000 €
- 2027: 300.000 €
IFB-Berechnung (mit Wahlrecht für Nov/Dez 2025):
- 2025 (bis Okt): 400.000 × 10 % = 40.000 € IFB
- Nov/Dez 2025: 150.000 × 20 % = 30.000 € IFB (vorgetragen auf 2026, weil aliquoter Höchstbetrag 166.667 € überschritten)
- 2026: 600.000 × 20 % = 120.000 € IFB
- 2027: 300.000 × 10 % = 30.000 € IFB (normale Sätze ab 2027!)
Summe IFB gesamt: 220.000 €
Steuerersparnis (23 % KöSt): 220.000 × 23 % = 50.600 €
Beispielrechnung, ohne Gewähr. Stand 2026.
Das Wahlrecht für November/Dezember 2025 ist ein versteckter Hebel. Viele Steuerberater übersehen das. Wenn Du in diesen zwei Monaten aktivierst, kannst Du den überschießenden Betrag ins nächste Jahr vortragen und dort mit 20/22 % geltend machen.
Das steht so in § 124b Z 480 EStG. Nutzen das die wenigsten, wissen viele nicht.
Die 5 häufigsten Fehler — und wie Du sie vermeidest
Der IFB klingt einfach. In der Praxis stolpern GmbH-Inhaber aber immer wieder über dieselben Punkte.
1. Nachträgliche Beantragung nach Jahresabschluss
Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Wenn Du 2026 eine Maschine kaufst und den IFB in der Steuererklärung 2026 vergisst, kannst Du ihn nicht nachträglich 2027 beantragen. Das steht so in § 11 Abs. 4 EStG.
Lösung: Sprich mit Deinem Steuerberater, BEVOR Du die Steuererklärung einreichst. Der IFB ist ein Wahlrecht, wenn Du ihn nicht nutzt, ist er weg.
2. IFB für gebrauchte Wirtschaftsgüter aus dem Konzern
Wenn Deine GmbH eine Maschine von Deiner eigenen Holding kauft (auch wenn sie "gebraucht" ist), zählt das nicht. Der IFB greift nur bei Anschaffungen von fremden Dritten oder bei Neuanschaffungen.
Lösung: Wenn Du Wirtschaftsgüter zwischen Deinen eigenen Gesellschaften verschiebst, nutze andere Steuer-Hebel (z.B. Buchwert-Übertragung bei Umgründungen). Der IFB ist hier raus.
3. IFB für Diesel-Firmenwagen oder Öl-Heizungen
Seit 2023 sind Wirtschaftsgüter ausgeschlossen, die fossile Energieträger nutzen. Ein Diesel-LKW (auch Euro 6d) ist nicht begünstigt. Eine Öl-Heizung (auch Brennwert) ist nicht begünstigt.
Das gilt selbst dann, wenn die Anlage "effizient" ist.
Lösung: Wenn Du einen Firmenwagen brauchst, kauf einen Elektro-PKW. Wenn Du eine neue Heizung brauchst, kauf eine Wärmepumpe. Nur dann greift der Öko-IFB (22 %).
4. Kombination IFB + Forschungsprämie falsch berechnet
Der IFB ist grundsätzlich mit der Forschungsprämie kombinierbar. Aber: Der IFB ist KEINE tatsächliche Betriebsausgabe für die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie. Das BMF hat das 2025 klargestellt.
Konkret: Wenn Du 100.000 € in eine Forschungsanlage investierst und 20.000 € IFB geltend machst, berechnet sich die Forschungsprämie (14 %) trotzdem auf 100.000 €, nicht auf 80.000 €.
Lösung: Rechne beide Förderungen getrennt. Kombiniert sind sie ein starker Hebel, aber die Reihenfolge ist wichtig.
5. Verkauf vor Ablauf der 4-Jahres-Frist
Wenn Du ein Wirtschaftsgut verkaufst oder aus dem Betriebsvermögen entnimmst, bevor 4 Jahre um sind, musst Du den IFB nachversteuern. Das heißt: Der im Jahr der Anschaffung geltend gemachte Freibetrag wird im Verkaufsjahr gewinnerhöhend angesetzt.
Beispiel: Du kaufst 2026 eine Maschine um 100.000 €, machst 20.000 € IFB geltend. 2028 verkaufst Du die Maschine. In der Steuererklärung 2028 musst Du 20.000 € als "Nachversteuerung IFB" ansetzen. Bei 23 % KöSt zahlst Du 4.600 € nach.
Ausnahme: Wenn Du die Maschine durch höhere Gewalt (Brand, Diebstahl) oder behördlichen Eingriff verlierst, entfällt die Nachversteuerung. Das steht in § 11 Abs. 5 EStG.
Lösung: Behalte begünstigte Wirtschaftsgüter mindestens 4 Jahre im Betriebsvermögen. Wenn Du sie früher verkaufen musst, rechne die Nachversteuerung vorher durch.
Praxis-Fall — wie es bei einer echten GmbH aussieht
Schauen wir uns an, wie der IFB bei einer typischen österreichischen GmbH funktioniert.
Ausgangslage:
- Metallbau-GmbH mit 12 Mitarbeitern, Sitz in Linz
- Jahresgewinn (vor IFB): 180.000 €
- Geschäftsführer bezieht 5.500 € Gehalt/Monat (inkl. Sonderzahlungen aliquot)
- Investitionen 2026: neue CNC-Maschine (150.000 €), E-Transporter (60.000 €), PV-Anlage auf Werkstatt (80.000 €)
IFB-Berechnung:
- CNC-Maschine: 150.000 × 20 % = 30.000 € (Standard-IFB)
- E-Transporter: 60.000 × 22 % = 13.200 € (Öko-IFB, 0 g CO₂/km)
- PV-Anlage: 80.000 × 22 % = 17.600 € (Öko-IFB)
Summe IFB: 60.800 €
Steuereffekt:
- Gewinn vor IFB/AfA: 180.000 €
- IFB gesamt: –60.800 €
- AfA 2026 (erste Rate für alle drei Wirtschaftsgüter): ca. –40.000 €
- Steuerpflichtiger Gewinn: 180.000 – 60.800 – 40.000 = 79.200 €
- Körperschaftsteuer: 79.200 × 23 % = 18.216 €
Ohne IFB: 180.000 – 40.000 (AfA) = 140.