Geschäftsführer-Bezug fremdüblich gestalten — was die Finanz in Österreich wirklich akzeptiert
Drei GmbH-Geschäftsführer sitzen beim Steuerberater. Alle verdienen 100.000 € im Jahr. Einer kriegt Post vom Finanzamt: "Ihr Bezug ist unangemessen, 40.000 € sind verdeckte Gewinnausschüttung." Die anderen beiden?
Kein Problem.
Was war der Unterschied?
Der eine hatte 500.000 € Umsatz, drei Mitarbeiter, davon einer mit 65.000 € Jahresgehalt. Die beiden anderen: 2 Millionen Umsatz, zehn Mitarbeiter, höchstbezahlter Angestellter bei 52.000 €. Gleicher Bezug, völlig andere Beurteilung.
Willkommen im fremdüblichen Geschäftsführer-Bezug, wo es keine Tabellen gibt, keine Faustformeln und drei Steuerberater Dir vier Meinungen geben. Wir räumen jetzt auf.
Inhaltsverzeichnis
- Was heißt "fremdüblich" überhaupt?
- Die Rechtsgrundlagen — welche Paragraphen gelten
- Die drei Kriterien der Finanz — äußerer und innerer Vergleich
- Die 500.000-Euro-Grenze — und warum sie nichts mit Fremdüblichkeit zu tun hat
- Verdeckte Gewinnausschüttung — wenn Dein Gehalt zu hoch ist
- Zu niedriges Gehalt — warum 0 Euro keine Lösung ist
- Ausschüttung statt Gehalt — die alineare Falle
- SVS-Beiträge — warum Ausschüttungen seit 2019 gefährlich sind
- Wie Du Fremdüblichkeit nachweist — Branchenvergleich und Dokumentation
- Praxis-Fall — IT-Dienstleister mit 800.000 Euro Umsatz
- Fazit — was Du jetzt mitnehmen solltest
Was heißt "fremdüblich" überhaupt?
Fremdüblich bedeutet: Was würdest Du einem fremden Geschäftsführer zahlen, der nicht Dein Gesellschafter ist?
Ein fremder Geschäftsführer bekommt ein Gehalt, das zu seiner Leistung, zur Unternehmensgröße und zur Branche passt. Nicht mehr, nicht weniger. Keine Sonderkonditionen, weil er Dein Kumpel ist.
Keine Rabatte, weil er Dein Schwager ist. Marktüblich eben.
Das Finanzamt prüft genau das: Würde eine GmbH unter fremden Dritten dieses Gehalt zahlen? Wenn nein, ist der überhöhte Teil keine Betriebsausgabe. Sondern verdeckte Gewinnausschüttung, und die kostet Dich doppelt.
Klingt logisch. Ist in der Praxis ein Minenfeld.
Die Rechtsgrundlagen — welche Paragraphen gelten
Hier die rechtliche Basis, damit Du weißt, worüber wir reden:
- § 8 Abs. 2 KStG 1988: Geschäftsführerbezüge sind Betriebsausgaben, soweit sie fremdüblich sind und 500.000 € pro Jahr nicht übersteigen.
- § 22 Z 2 EStG 1988: Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit — gilt für Geschäftsführer mit mehr als 25 % Beteiligung.
- § 25 EStG 1988: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit — gilt für Geschäftsführer mit weniger als 25 % Beteiligung (lohnsteuerpflichtig).
- § 25 Abs. 1 GSVG: GSVG-Beiträge umfassen auch Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers — inklusive Gewinnausschüttungen (dazu später mehr).
Das sind die vier Paragraphen, die Dein Steuerberater im Schlaf aufsagen kann. Wenn Du sie verstehst, verstehst Du 80 % der Diskussion.
Die drei Kriterien der Finanz — äußerer und innerer Vergleich
Die Finanz prüft Fremdüblichkeit nach drei Kriterien. Alle drei müssen passen. Wenn eines wackelt, wackelt Dein ganzer Bezug.
1. Äußerer Vergleich — was zahlen andere Unternehmen?
Die Finanz schaut sich an, was vergleichbare Unternehmen ihren Geschäftsführern zahlen. Vergleichbar heißt:
- Ähnliche Branche (IT ist nicht Handel, Handel ist nicht Bau)
- Ähnliche Größe (Umsatz, Mitarbeiterzahl, Gewinn)
- Ähnliche Region (Wien ist nicht Waldviertel — auch wenn der Unterschied kleiner ist als in Deutschland)
Wenn Dein IT-Unternehmen 800.000 € Umsatz macht und Du zahlst Dir 150.000 € Gehalt, vergleicht die Finanz das mit anderen IT-Unternehmen dieser Größe. Wenn die typischerweise 80.000 bis 120.000 € zahlen, hast Du ein Problem.
2. Innerer Vergleich — was verdienen Deine Mitarbeiter?
Die Finanz schaut sich an, wie Dein Gehalt im Verhältnis zu Deinen Mitarbeitern steht. Als Geschäftsführer darfst Du mehr verdienen als Deine Angestellten, logisch. Aber nicht beliebig viel mehr.
Faustregel aus der Praxis: Das 1,5- bis 3-fache des höchstbezahlten Mitarbeiters ist meist okay. Darüber wird es erklärungsbedürftig.
Beispiel: Dein bester Entwickler bekommt 70.000 €. Du als Geschäftsführer nimmst 210.000 €. Das ist das 3-fache, grenzwertig, aber noch im Rahmen, wenn Dein Unternehmen gut läuft.
Würdest Du 280.000 € nehmen (das 4-fache), wird die Finanz skeptisch.
3. Erfolgsabhängigkeit — verdient die GmbH genug?
Ein Geschäftsführer-Gehalt muss auch zum Unternehmenserfolg passen. Wenn Deine GmbH 50.000 € Gewinn macht und Du nimmst 120.000 € Gehalt, passt das nicht zusammen.
Die Finanz erwartet, dass Dein Gehalt aus dem erwirtschafteten Gewinn bezahlbar ist. Faustregel: Gewinn vor Gehalt sollte mindestens das 1,5-fache Deines Gehalts sein. Sonst wird gefragt, warum ein fremder Dritter dieses Gehalt zahlen würde.
Alle drei Kriterien zusammen ergeben das Bild. Wenn zwei von drei passen, bist Du meist safe. Wenn alle drei wackeln, kommt Post.
Die 500.000-Euro-Grenze — und warum sie nichts mit Fremdüblichkeit zu tun hat
Hier der größte Irrtum im ganzen Thema:
Viele denken, bis 500.000 € Geschäftsführer-Gehalt sei "alles erlaubt". Falsch.
Die 500.000-Euro-Grenze in § 8 Abs. 2 KStG ist eine absolute Obergrenze. Außerdem ist kein Geschäftsführer-Bezug mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Punkt.
Aber: Auch unter 500.000 € gilt der Fremdvergleich. Wenn Dein Gehalt 120.000 € beträgt und die Finanz sagt "fremdüblich wären 80.000 €", sind die 40.000 € Differenz verdeckte Gewinnausschüttung, obwohl Du weit unter der 500k-Grenze liegst.
Die 500k-Grenze schützt Dich nicht vor vGA (verdeckte Gewinnausschüttung, wenn das Finanzamt einen Teil deines Gehalts als versteckte Dividende behandelt). Sie ist nur die Decke, nicht der Freibrief.
Beispielrechnung, ohne Gewähr. Stand 2026.
Verdeckte Gewinnausschüttung — wenn Dein Gehalt zu hoch ist
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist der steuerliche Supergau für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Was passiert bei vGA?
- GmbH-Ebene: Der überhöhte Teil ist keine Betriebsausgabe mehr. Die GmbH zahlt 23 % KöSt auf die Differenz.
- Persönliche Ebene: Der überhöhte Teil gilt als Ausschüttung. Du zahlst 27,5 % KESt darauf — zusätzlich zur Einkommensteuer, die Du ohnehin auf Dein Gehalt zahlst.
- SVS-Ebene: Seit 2019 meldet das Finanzamt jede Ausschüttung automatisch an die Sozialversicherung. Die vGA erhöht Deine GSVG-Beitragsgrundlage — das können nochmal 26 % sein (bei Höchstbeitragsgrundlage).
Konkret: Du zahlst auf die Differenz 23 % + 27,5 % + eventl. GSVG-Nachzahlung. Das sind locker 50 % Zusatzbelastung auf einen Betrag, den Du für steueroptimiert gehalten hast.
Hier ein Rechenbeispiel:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Dein Geschäftsführer-Gehalt | 150.000 € |
| Fremdüblich laut Finanzamt | 110.000 € |
| Differenz (vGA) | 40.000 € |
| KöSt-Nachzahlung GmbH (23 %) | 9.200 € |
| KESt-Nachzahlung privat (27,5 %) | 11.000 € |
| Gesamt-Mehrbelastung | 20.200 € |
20.200 € für 40.000 € zu viel Gehalt. Das sind 50,5 % Steuern auf die Differenz. Und noch ohne GSVG-Nachzahlung gerechnet.
Beispielrechnung, ohne Gewähr. Stand 2026.
Zu niedriges Gehalt — warum 0 Euro keine Lösung ist
Jetzt denkst Du vielleicht: "Okay, dann zahle ich mir einfach 0 € Gehalt und nehme alles als Ausschüttung. Dann gibt's keine vGA."
Gute Idee. Leider falsch.
Ein zu niedriges Gehalt ist steuerlich unbeachtliche Nutzungseinlage. Das bedeutet: Die GmbH darf keine Betriebsausgabe für etwas ansetzen, das sie nicht zahlt. Soweit logisch.
Aber: Wenn Du als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig bist und Dir kein Gehalt zahlst, kann die Finanz das als verdeckte Tätigkeitsvergütung einstufen. Das heißt: Die Finanz setzt ein fiktives Gehalt an, und behandelt Deine Ausschüttungen als Gehalt. Mit Lohnsteuer, Lohnnebenkosten, dem ganzen Programm.
In der Praxis passiert das selten. Aber wenn es passiert, ist es teurer als eine saubere Gehalt-Ausschüttungs-Kombination.
Außerdem: Seit 2019 meldet das Finanzamt jede Ausschüttung automatisch an die SVS. Wenn Du 0 € Gehalt und 80.000 € Ausschüttung hast, fragt die SVS: "Warum kein Gehalt? Ist das eine Umgehung?" Und schon bist Du mitten in der Diskussion.
Ausschüttung statt Gehalt — die alineare Falle
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer denken: "Ich zahle mir ein niedriges Gehalt (z. B. 50.000 €) und nehme den Rest als Ausschüttung. Dann spare ich Lohnnebenkosten."
Das funktioniert, bis zu einem bestimmten Punkt.
Die Finanz akzeptiert eine Kombination aus Gehalt und Ausschüttung. Aber: Wenn das Muster zu offensichtlich ist, kippt die Beurteilung.
Die alineare Falle: Wenn Du in guten Jahren niedriges Gehalt + hohe Ausschüttung nimmst und in schlechten Jahren hohes Gehalt + keine Ausschüttung, riecht das nach Gestaltung. Die Finanz sagt dann: "Das ist keine Ausschüttung, sondern Gehalt in anderem Gewand."
Aus den Steuerrichtlinien der WKO: "Ist der Zweck auf Umgehung von Abgaben (DB, DZ, KommSt) gerichtet, sind auch offene Ausschüttungen in Einkünfte aus selbständiger Arbeit umzuqualifizieren."
Was heißt das konkret?
- Okay: 70.000 € Gehalt + 30.000 € Ausschüttung, jedes Jahr ähnlich.
- Okay: 80.000 € Gehalt + variable Ausschüttung je nach Gewinn (20k, 40k, 60k).
- Nicht okay: 2024: 40.000 € Gehalt + 80.000 € Ausschüttung. 2025: 90.000 € Gehalt + 0 € Ausschüttung. 2026: 35.000 € Gehalt + 90.000 € Ausschüttung.
Wenn Dein Muster zu sehr schwankt, wird die Finanz misstrauisch. Halte Dein Gehalt konstant, und variiere die Ausschüttung je nach Gewinn.
SVS-Beiträge — warum Ausschüttungen seit 2019 gefährlich sind
Hier kommt der Punkt, den viele GmbH-Inhaber nicht auf dem Schirm haben:
Seit 2019 meldet das Finanzamt jede KESt-pflichtige Ausschüttung automatisch an die Sozialversicherung (SVS). Das passiert über FinanzOnline, ohne Dein Zutun, ohne Deine Zustimmung. Die SVS bekommt die Zahlen auf dem Silbertablett.
Was bedeutet das für Dich?
Wenn Du Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25 % Beteiligung bist, fallen Deine Einkünfte unter § 25 GSVG. Das umfasst:
- Dein Geschäftsführer-Gehalt
- Plus alle Gewinnausschüttungen
Ja, richtig gelesen: Gewinnausschüttungen erhöhen Deine GSVG-Beitragsgrundlage.
Der VwGH (Verwaltungsgerichtshof, höchstes österreichisches Verwaltungsgericht) hat das am 2. Juli 2024 bestätigt (VwGH 2.7.2024, Ro 2023/08/0006): "Gewinnausschüttungen fließen unabhängig von ihrer Höhe in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung ein, sofern daneben noch ein Geschäftsführerbezug vorliegt."
Konkret:
- Du hast 60.000 € Geschäftsführer-Gehalt.
- Du schüttest 40.000 € aus.
- SVS-Beitragsgrundlage: 100.000 €.
- Höchstbeitragsgrundlage 2026: ca. 84.840 € (7.070 € × 12 Monate).
- Du zahlst GSVG-Beiträge auf die vollen 84.840 € — ca. 26 % = 22.058 €.
Ohne die Ausschüttung hättest Du auf 60.000 € gezahlt, ca. 15.600 €. Differenz: 6.458 €.
Die Ausschüttung kostet Dich also 27,5 % KESt (11.000 €) plus 6.458 € mehr GSVG (österreichische Sozialversicherung für Selbstständige). Gesamt: 17.458 € auf 40.000 €. Das sind 43,6 % Abgaben.
Lohnt sich die Ausschüttung dann noch? Kommt drauf an. Aber der GSVG-Effekt macht die Rechnung deutlich enger, als viele denken.
Beispielrechnung, ohne Gewähr. Stand 2026.
Wie Du Fremdüblichkeit nachweist — Branchenvergleich und Dokumentation
Jetzt die Praxis: Wie beweist Du, dass Dein Gehalt fremdüblich ist?
Die Finanz akzeptiert vier Arten von Nachweisen:
1. Branchenvergleich — externe Studien
Es gibt Gehaltsstudien von Kienbaum, Deloitte, EY und anderen Beratungen. Die zeigen, was Geschäftsführer in verschiedenen Branchen und Unternehmensgrößen verdienen.
Du lädst Dir die Studie runter, suchst Deine Kategorie (z. B. "IT-Dienstleistung, 500.000 bis 1 Mio.
Umsatz, 5-10 Mitarbeiter") und zeigst: "Mein Gehalt liegt im Korridor."
Die Finanz akzeptiert das meist. Aber: Die Studien sind oft teuer (300-500 €) und nicht jedes Jahr aktuell.
2. Interner Vergleich — Mitarbeitergehälter
Du legst dar, dass Dein Gehalt das 1,5- bis 3-fache Deines höchstbezahlten Mitarbeiters ist. Dazu ein Organigramm, Tätigkeitsbeschreibung, Verantwortungsumfang.
Beispiel: "Mein bester Entwickler verdient 65.000 €. Ich als Geschäftsführer trage Haftung, akquiriere Kunden, führe 8 Mitarbeiter und bin für Finanzen verantwortlich. Mein Gehalt von 95.000 € (Faktor 1,46) ist angemessen."
Das ist der einfachste Nachweis, kostet nichts, ist schnell erstellt.
3. Vergleich mit anderen GmbHs aus Deinem Netzwerk
Wenn Du drei andere Geschäftsführer kennst, die ähnliche Unternehmen führen, hole deren Bestätigung: "Ja, wir zahlen auch 80.000 bis 110.000 € bei vergleichbarer Größe."
Das ist informell, aber die Finanz akzeptiert es oft, vor allem bei kleinen GmbHs, wo keine Studien existieren.
4. Steuerberater-Bestätigung
Dein Steuerberater schreibt eine Stellungnahme: "Nach meiner Einschätzung ist das Gehalt von X € fremdüblich, weil…"
Das ist kein Beweis im rechtlichen Sinn, aber es zeigt der Finanz: "Ich habe das geprüft, es war keine Willkür."
Am besten: Kombiniere 2-3 Nachweise. Interner Vergleich + Branchenstudie = fast unangreifbar.
Praxis-Fall — IT-Dienstleister mit 800.000 Euro Umsatz
Jetzt ein konkretes Beispiel aus der Praxis (anonymisiert, aber echt):
Ausgangslage:
- IT-Dienstleister, Spezialisierung Softwareentwicklung
- Umsatz: 800.000 €
- Gewinn vor Geschäftsführer-Bezug: 200.000 €
- Gesellschafter-Geschäftsführer: 25,1 % Beteiligung (damit unter § 22 Z 2 EStG)
- Geschäftsführer-Gehalt: 90.000 € brutto/Jahr
- 2 Mitarbeiter: je 48.000 € brutto/Jahr
Fremdvergleich:
- Äußerer Vergleich: Laut Kienbaum-Studie verdienen IT-Geschäftsführer bei 500.000 bis 1 Mio. Umsatz zwischen 70.000 und 120.000 €. 90.000 € liegt genau in der Mitte.
- Innerer Vergleich: 90.000 € sind das 1,875-fache des höchstbezahlten Mitarbeiters (48.000 €). Passt.
- Erfolgsabhängigkeit: Gewinn vor Gehalt 200.000 € — das 2,2-fache des Gehalts. Passt ebenfalls.
Beurteilung Finanzamt: Fremdüblich. Keine Beanstandung.
Steuerliche Folgen:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gewinn vor GF-Bezug | 200.000 € |
| Abzug GF-Gehalt | -90.000 € |
| Steuerpflichtiger Gewinn GmbH | 110.000 € |
| KöSt 23 % | 25.300 € |
| Einkommensteuer GF (nach 6 % Pauschale) | ca. 28.000 € |
| GSVG-Beiträge (ca. 26 % auf 84.840 €) | ca. 22.058 € |
| Gesamtbelastung | 75.358 € |
Von 200.000 € Bruttogew