# Forschungsprämie 14 % für die GmbH, ab 2026 noch attraktiver

Kurzfassung: Die Forschungsprämie schenkt dir 14 % deiner F&E-Aufwendungen zurück, bar auf dein Abgabenkonto. Bei einer Software-GmbH mit 500.000 € eigener Forschung plus 200.000 € Uni-Auftrag sind das 98.000 € pro Jahr. Ab 2026 gelten neue Regeln für produktionsintegrierte Forschung und steuerliche Abzugsverbote. Hier erfährst du, wie du das Maximum rausholst, ohne FFG-Gutachten-Panik.

Stell dir vor, du gibst 500.000 € für Software-Entwicklung aus. Deine GmbH macht im gleichen Jahr 200.000 € Verlust. Trotzdem überweist dir das Finanzamt 70.000 € auf dein Abgabenkonto.

Kein Kredit. Keine Rückzahlung. Einfach so.

Das ist die Forschungsprämie. 14 % deiner F&E-Aufwendungen, egal ob die GmbH Gewinn oder Verlust schreibt. Und ab 2026 ist sie noch attraktiver geworden, weil produktionsintegrierte Forschung jetzt auch dazuzählt.

Die meisten GmbH-Inhaber lassen das Geld liegen. Weil sie denken, Forschung sei nur was für Labore. Weil sie Angst vor dem FFG-Gutachten haben.

Oder weil ihr Steuerberater die Forschungsprämie noch nie beantragt hat.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Forschungsprämie — und wer bekommt sie?

Die Forschungsprämie ist eine steuerfreie Gutschrift in Höhe von 14 % deiner Forschungsaufwendungen. Sie wird nicht versteuert, mindert nicht deinen Gewinn und ist auch dann auszahlbar, wenn die GmbH Verlust macht. Rechtsgrundlage ist § 108c EStG.

Wer bekommt sie? Jede österreichische GmbH, die in einem inländischen Betrieb oder Betriebsstätte forscht. Dabei gilt: Forschung ist mehr, als du denkst.

Software-Entwicklung zählt. Produktionsverfahren optimieren zählt. Neue Materialien testen zählt.

Prototypenbau zählt. Selbst wenn du am Ende feststellst, dass die Idee nicht funktioniert, das ist Forschung.

Die FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) orientiert sich am Frascati Manual 2015 der OECD. Das ist eine 300-Seiten-Anleitung, was Forschung ist. Kurzfassung: Systematische, kreative Arbeit zur Erweiterung des Wissensstandes.

Nicht prämienbegünstigt sind: Marktforschung, Routinetests, Qualitätskontrolle, bloße Anwendung von Standard-Technologien. Wenn du ein bestehendes Verfahren 1:1 nachbaust, ist das keine Forschung. Wenn du es verbesserst, schon.

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14 % auf was genau — die Bemessungsgrundlage

Die Forschungsprämie beträgt 14 % deiner prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen. Das klingt einfach. Die Tücke steckt in der Bemessungsgrundlage.

Prämienbegünstigt sind alle Aufwendungen, die auch steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Ab 2026 gilt das verschärft: Die Novelle der Forschungsprämienverordnung (BGBl II Nr. 302/2025, kundgemacht 18.12.2025) stellt klar, dass steuerliche Abzugsverbote jetzt auch für die Forschungsprämie gelten.

Konkret heißt das: Wenn du als Geschäftsführer mehr als 500.000 € im Jahr verdienst, ist der übersteigende Betrag nicht steuerlich abzugsfähig, also auch nicht prämienbegünstigt. Das war bis September 2025 umstritten. Der VwGH (Verwaltungsgerichtshof, höchstes österreichisches Verwaltungsgericht) hatte im Urteil Ro 2024/13/0017 vom 30.09.2025 entschieden, dass Abzugsverbote nicht gelten.

Die Novelle vom Dezember 2025 hat das gekippt.

Was zählt zur Bemessungsgrundlage?

Nicht prämienbegünstigt sind: Grundstückskosten, Finanzierungskosten, allgemeine Verwaltung, Marketing, Vertrieb.

Beispielrechnung, ohne Gewähr. Stand 2026.

Kostenart Betrag (€) F&E-Anteil Bemessungsgrundlage (€)
Gehälter Entwickler (3 Vollzeit) 210.000 100 % 210.000
Lohnnebenkosten (KommSt, DB, DZ, GSVG (österreichische Sozialversicherung für Selbstständige)) 42.000 100 % 42.000
Fiktiver Unternehmerlohn GF (1.500 h) 75.000 100 % 75.000
Material (Prototypen, Server, Lizenzen) 80.000 80 % 64.000
AfA Büroausstattung 15.000 70 % 10.500
Auftrag an TU Wien (Algorithmus) 200.000 100 % 200.000
Gesamt 622.000 601.500

Forschungsprämie: 601.500 € × 14 % = 84.210 €

Das ist Bargeld. Kein Steuervorteil, der sich erst beim Gewinn auswirkt. Kein Investitionsfreibetrag, den du nur nutzen kannst, wenn du Steuerlast hast.

Die Forschungsprämie wird dir auf dein Abgabenkonto gutgeschrieben, auch bei Verlust.

Eigenbetriebliche Forschung — das FFG-Gutachten

Wenn du eigene F&E betreibst, brauchst du ein FFG-Gutachten. Das ist die Hürde, an der viele GmbHs scheitern. Nicht weil das Gutachten schwer zu bekommen ist, sondern weil der Steuerberater es nicht beantragt.

Das FFG-Gutachten ist kostenlos. Du beantragst es über FinanzOnline. Die FFG prüft, ob deine Tätigkeiten als Forschung gelten.

Und sie gibt eine prozentuale F&E-Quote an: Wie viel Prozent deiner Aufwendungen sind prämienbegünstigt?

Bei einer Software-GmbH mit drei Entwicklern, die neue Features bauen, liegt die Quote meist bei 70-90 %. Bei einer Produktionsfirma, die bestehende Maschinen optimiert, eher bei 30-50 %.

Das Gutachten gilt für ein Wirtschaftsjahr. Du musst es jedes Jahr neu beantragen. Frist: spätestens mit der Steuererklärung für das betreffende Jahr.

Aber besser früher, die FFG braucht 3-6 Monate.

Was passiert, wenn das FFG-Gutachten negativ ausfällt?

Das FFG kann deine Forschung als nicht prämienbegünstigt einstufen. Das passiert in etwa 10-15 % der Anträge. Meist bei Unternehmen, die Standardsoftware implementieren oder reine Qualitätskontrolle machen.

Du hast zwei Optionen:

In der Praxis gewinnen etwa 30-40 % der Einsprüche. Meist weil die GmbH im ersten Antrag zu wenig dokumentiert hat. Die FFG kann nur bewerten, was du ihr zeigst.

Tipp: Wenn du ein negatives Gutachten bekommst, hol dir einen spezialisierten Berater. Es gibt Kanzleien, die auf Forschungsprämie spezialisiert sind und Erfolgsprovisionen anbieten.

Auftragsforschung — die 1-Million-Grenze

Du kannst Forschung extern einkaufen. Uni, FH, Fraunhofer-Institut, privates Forschungslabor. Die Rechnung zählt zu 100 % zur Bemessungsgrundlage, ohne FFG-Gutachten.

Die Grenze: maximal 1.000.000 € pro Wirtschaftsjahr (bei 12 Monaten). Bei kürzerem Rumpfwirtschaftsjahr anteilig. Quelle: USP.gv.at.

Wichtig: Der Auftragnehmer muss Sitz im EU/EWR-Raum haben. Ein Institut in der Schweiz zählt (EWR). Eines in den USA nicht.

Du musst dem Auftragnehmer bis zum Ende des Wirtschaftsjahres schriftlich mitteilen, dass du die Forschungsprämie beantragst. Das ist keine Kann-Bestimmung, wenn du das vergisst, gibt es keine Prämie.

Praxis-Beispiel: TU Wien beauftragt

Deine GmbH entwickelt eine KI-gestützte Bildanalyse. Du beauftragst die TU Wien mit der Entwicklung eines Algorithmus. Rechnung: 200.000 € (ohne USt).

Du schreibst der TU bis 31.12.2026 ein formloses Mail: "Wir beantragen für die Rechnung XY vom 15.11.2026 die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG." Fertig.

Forschungsprämie: 200.000 € × 14 % = 28.000 €. Kein FFG-Gutachten nötig.

Das ist der einfachste Weg zur Forschungsprämie. Viele GmbHs nutzen ihn trotzdem nicht, weil sie nicht wissen, dass es geht.

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Neu ab 2026: Produktionsintegrierte F&E

Bis 2025 war die Regel einfach: Forschung muss in einem separaten F&E-Bereich stattfinden. Wenn du eine Maschine sowohl für Prototypen als auch für Serienproduktion nutzt, war das ein Problem.

Ab 2026 ist produktionsintegrierte Forschung prämienbegünstigt. Das bedeutet: Du kannst Anlagen, die du parallel für F&E und kommerzielle Produktion nutzt, anteilig ansetzen.

Rechtsgrundlage: Novelle FoPV 2025, kundgemacht 18.12.2025. Die Änderung gilt für alle Anlagen, die ab 2026 angeschafft wurden.

Wie funktioniert das konkret?

Du kaufst 2026 eine CNC-Fräse für 500.000 €. Du nutzt sie zu 80 % für Prototypenbau (F&E) und zu 20 % für Serienproduktion.

Du hast zwei Optionen:

Welche Option ist besser? Kommt drauf an. Option 1 gibt dir sofort Liquidität.

Option 2 verteilt den Vorteil und ist sicherer, wenn du die Nutzung nicht genau prognostizieren kannst.

Der Fallstrick: Nachhaltigkeitszeitraum

Wenn du Option 1 wählst, musst du die Nutzung für maximal 10 Jahre nachweisen. Konkret: Wenn die Maschine 2028 plötzlich nur noch zu 50 % für F&E genutzt wird, musst du die Differenz zurückzahlen.

Beispiel: 2026 Einmalansatz 80 % (56.000 € Prämie). 2028 sinkt die F&E-Nutzung auf 50 %. Du musst 30 % (150.000 € × 14 %) = 21.000 € zurückzahlen.

In der Praxis bedeutet das: Dokumentiere die Nutzung. Führe ein Betriebstagebuch. Halte fest, wann die Maschine für Prototypen läuft und wann für Serie.

Sonst wird das Finanzamt skeptisch.

Beispielrechnung, ohne Gewähr. Stand 2026.

Die 7 häufigsten Fehler beim Antrag

Die meisten GmbHs scheitern nicht an der Forschung, sie scheitern am Antrag. Hier sind die 7 Fehler, die ich in den letzten Jahren bei Klienten gesehen habe.

1. Antragsfrist verpennt

Du hast 4 Jahre Zeit. Die Frist beginnt mit Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres. Für das Wirtschaftsjahr 2022 läuft die Frist am 31.12.2026 ab.

Wenn du sie verpasst, ist das Geld weg.

Viele Steuerberater beantragen die Forschungsprämie erst mit der Steuererklärung. Das ist zu spät, wenn das FFG-Gutachten 6 Monate braucht. Beantrage das Gutachten sofort nach Jahresende.

2. FFG-Gutachten zu dünn dokumentiert

Die FFG kann nur bewerten, was du ihr zeigst. Wenn du schreibst "Wir entwickeln Software", bekommst du ein negatives Gutachten. Wenn du schreibst "Wir entwickeln einen neuronalen Netzen-basierten Algorithmus zur Echtzeit-Bilderkennung mit einer Latenz unter 50 ms, was nach dem State-of-the-Art noch nicht gelöst ist", dann hast du eine Chance.

Reiche Projektpläne, Code-Snippets, Prototyp-Fotos, Messergebnisse ein. Zeige, dass du systematisch vorgehst. Die FFG will sehen, dass du nicht nur ausprobierst, sondern eine Methode hast.

3. Material- und Rohstoffkosten falsch aufgeteilt

Du baust 10 Prototypen und 100 Serienprodukte. Wenn du das gesamte Material als F&E ansetzt, wird das Finanzamt streiten. Dokumentiere, welches Material für Prototypen draufgeht und welches für Serie.

4. Auftragsforschung nicht mitgeteilt

Du hast die Uni beauftragt, aber vergessen, ihr schriftlich mitzuteilen, dass du die Forschungsprämie beantragst. Das Finanzamt lehnt ab. Es gibt keine Heilung.

Die Mitteilung muss bis Wirtschaftsjahresende erfolgen.

5. Fiktiver Unternehmerlohn überzogen

Der fiktive Unternehmerlohn ist gedeckelt: 50 € pro Stunde, maximal 86.000 € pro Jahr. Wenn du 2.000 Stunden ansetzt (= 100.000 €), kürzt das Finanzamt auf 86.000 €. Und wenn du nachweisen musst, dass du 2.000 Stunden geforscht hast, wird es eng.

Praxis-Tipp: Führe ein Stundenjournal. Excel reicht. Eintrag pro Woche: "40 Stunden Algorithmus-Optimierung".

Das ist glaubwürdiger als "2.000 Stunden F&E" ohne Nachweis.

6. Abzugsverbote ignoriert

Seit der Novelle 2025 gelten steuerliche Abzugsverbote auch für die Forschungsprämie. Konkret: Managergehälter über 500.000 €, nicht abzugsfähige Bewirtungskosten, Pkw-Kosten über den Angemessenheitsgrenzen.

Wenn dein Geschäftsführergehalt 600.000 € beträgt und du 100 % deiner Zeit mit F&E verbringst, sind nur 500.000 € prämienbegünstigt. Die restlichen 100.000 € nicht.

7. Produktionsintegrierte F&E ohne Dokumentation

Du kaufst eine Maschine, setzt 80 % F&E-Nutzung an, führst aber kein Betriebstagebuch. Nach 3 Jahren prüft das Finanzamt. Du kannst die 80 % nicht nachweisen.

Das Finanzamt kürzt auf 50 %, und du musst die Differenz zurückzahlen, plus Zinsen.

Dokumentiere die Nutzung. Führe ein digitales Logbuch. Halte fest, wann die Maschine läuft und wofür.

Das ist nervig, aber es spart dir im Streitfall 20.000 € und mehr.

Praxis-Fall — wie es bei einer echten GmbH aussieht

Schauen wir uns eine konkrete Software-GmbH an. Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr 2026. Sitz in Wien.

Ausgangslage

FFG-Gutachten

Die GmbH beantragt das FFG-Gutachten im Februar 2026 (für Wirtschaftsjahr 2026). Die FFG bestätigt: Die Software-Entwicklung ist prämienbegünstigt. F&E-Quote: 90 % der eigenbetrieblichen Aufwendungen.

Berechnung

Kostenart Betrag (€) F&E-Quote Bemessungsgrundlage (€)
Gehälter Entwickler 210.000 90 % 189.000
Lohnnebenkosten 42.000 90 % 37.800
Fiktiver Unternehmerlohn GF 75.000 90 % 67.500
Material 80.000 90 % 72.000
AfA 10.500 90 % 9.450
Auftragsforschung TU Wien 200.000 100 % 200.000
Gesamt Bemessungsgrundlage 575.750

Forschungsprämie: 575.750 € × 14 % = 80.605 €

Die GmbH macht 2026 einen Verlust von 150.000 € (hohe

Wichtig: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung. cuvexo bietet keine Steuerberatung i.S.d. § 5 StBerG (Deutschland) / § 2 WTBG (Österreich). Für deine konkrete Situation frag einen Steuerberater oder Rechtsanwalt — ein einmaliges Beratungsgespräch (200–400 €) schützt vor vier- bis fünfstelligen Fehlerkosten.