Wachstumschancengesetz 2026 — was wirklich bei GmbH-GFs ankommt
Im März 2024 kam das Wachstumschancengesetz durchs Parlament. Ursprünglich sollten Unternehmen 7 Milliarden Euro entlastet werden. Nach dem Vermittlungsausschuss blieben 3,2 Milliarden übrig.
Das kennt man vom Jahresend-Schlussverkauf: Große Ankündigung, kleine Realität.
Jetzt, Mitte 2026, ist klar: Einige der Maßnahmen waren Eintagsfliegen (degressive Abschreibung lief Ende 2024 aus), andere laufen bald aus (Verlustvortrag 70 % nur bis Ende 2027), manche gelten dauerhaft (Forschungszulage, Geschenke-Freigrenze). Als GmbH-Geschäftsführer brauchst Du nicht das komplette Gesetz. Du brauchst die drei, vier Punkte, die bei Dir Cash bringen.
Drei Steuerberater. Vier Interpretationen. Hier sind die Fakten mit konkreten Zahlen.
Inhaltsverzeichnis
- Was im Wachstumschancengesetz drinsteht — der 30-Sekunden-Überblick
- Verlustvortrag 70 % — aber nur noch bis Ende 2027
- Sonderabschreibung § 7g — 40 % Turbo für kleinere GmbHs
- Forschungszulage 35 % für KMU — der unterschätzte Hebel
- Degressive AfA — warum Du 2026 zu spät dran bist
- E-Rechnung ab 2027 — die unterschätzte Deadline
- Die Kleinigkeiten: Geschenke, Buchführung, Ist-Versteuerung
- Praxis-Fall — GmbH mit 180.000 € Gewinn und Maschinenkauf
- Fazit — was Du jetzt mitnehmen solltest
- Häufig gestellte Fragen
- Quellen & Rechtsgrundlagen
Was im Wachstumschancengesetz drinsteht — der 30-Sekunden-Überblick
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 108).
Es ändert etwa 20 Steuergesetze. Das klingt nach Revolution. Die Praxis sieht anders aus.
Für GmbH-Geschäftsführer bleiben am Ende sieben Maßnahmen übrig. Davon sind drei wirklich relevant:
- Verlustvortrag 70 % statt 60 % — gilt 2024 bis 2027 (danach wieder 60 %)
- Sonderabschreibung 40 % nach § 7g EStG — zusätzlich zur normalen AfA, wenn Dein Vorjahresgewinn unter 200.000 € lag
- Forschungszulage 35 % für KMU — 10 Mio. € Bemessungsgrundlage dauerhaft, 35 % Fördersatz statt 25 % wenn Du als KMU giltst
Die anderen vier Punkte (degressive AfA, Geschenke-Freigrenze, Buchführungsgrenzen, E-Rechnung) betreffen entweder nur bestimmte Branchen oder bringen so wenig Liquidität, dass sie im Alltag kaum auffallen. Trotzdem schauen wir sie uns kurz an, damit Du weißt, was Du nicht verpasst hast.
Verlustvortrag 70 % — aber nur noch bis Ende 2027
Wenn Deine GmbH in einem Jahr Verluste macht, kannst Du sie in die Folgejahre vortragen und mit künftigen Gewinnen verrechnen. Das war schon vorher so. Der Haken: Das Finanzamt sagt nicht "Du kannst den kompletten Verlust nutzen", sondern begrenzt die Verrechnung.
Die alte Regel bis 2023: Bis 1 Mio. € Gewinn kannst Du den Verlust voll nutzen. Darüber nur noch 60 % des Restgewinns. Klingt abstrakt, ist es auch.
Ein Beispiel.
Alte Regelung (bis 2023): Deine GmbH hat 3 Mio. € Verlustvorträge aus den Vorjahren. 2026 macht sie 2,5 Mio. € Gewinn. Du verrechnest:
- 1 Mio. € Sockelbetrag → voll abziehbar
- Restgewinn 1,5 Mio. € → davon 60 % = 900.000 €
- Gesamt verrechenbarer Verlust: 1,9 Mio. €
- Zu versteuern bleiben: 600.000 €
Neue Regelung (2024-2027): Gleiche Zahlen, aber jetzt 70 % statt 60 %:
- 1 Mio. € Sockelbetrag → voll abziehbar
- Restgewinn 1,5 Mio. € → davon 70 % = 1,05 Mio. €
- Gesamt verrechenbarer Verlust: 2,05 Mio. €
- Zu versteuern bleiben: 450.000 €
Ersparnis: 150.000 € weniger zu versteuern. Bei einer Gesamtsteuerbelastung von 30 % (KSt (Körperschaftsteuer) + GewSt (Gewerbesteuer)) sind das 45.000 € weniger Steuern im Jahr 2026. Das ist kein Peanuts-Betrag.
Der Haken: Diese 70-%-Regelung läuft am 31. Dezember 2027 aus. Ab 2028 gilt wieder die alte 60-%-Grenze (§ 10d EStG).
Wenn Du also Verlustvorträge hast und in den nächsten zwei Jahren hohe Gewinne erwartest, solltest Du diese Jahre steuerlich optimal nutzen. Danach wird es wieder teurer.
Sonderabschreibung § 7g — 40 % Turbo für kleinere GmbHs
Wenn Deine GmbH im Vorjahr weniger als 200.000 € Gewinn gemacht hat, kannst Du beim Kauf von beweglichen Wirtschaftsgütern (Maschinen, IT, Büroausstattung, Firmenfahrzeuge) eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % zusätzlich zur normalen AfA geltend machen. Das steht in § 7g Abs. 5 EStG.
Das Wachstumschancengesetz hat diese Regelung verschärft: Die 200.000-€-Grenze bezieht sich nicht mehr auf den Betriebsvermögenswert, sondern auf den Gewinn im Vorjahr. Für viele kleinere GmbHs ist das ein echter Hebel.
Ein konkretes Beispiel: Deine GmbH kauft im März 2024 eine Maschine für 100.000 €. Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle: 10 Jahre. Ohne Sonderabschreibung ziehst Du jedes Jahr 10.000 € ab.
Mit Sonderabschreibung sieht das so aus:
- Jahr 1: 10.000 € normale AfA + 40.000 € Sonderabschreibung = 50.000 €
- Jahre 2-5: Du kannst die restlichen Sonderabschreibungs-Anteile frei verteilen (z. B. je 0 €, wenn Du in diesen Jahren keinen Gewinn drücken willst)
- Liquiditätsvorteil Jahr 1: 40.000 € mehr Abschreibung × 30 % Steuerbelastung = 12.000 € weniger Steuern sofort
Die Sonderabschreibung ist über fünf Jahre verteilt nutzbar. Du musst sie nicht komplett im ersten Jahr nehmen. Das gibt Dir Flexibilität: In Jahren mit hohem Gewinn nimmst Du mehr, in Jahren mit niedrigem Gewinn sparst Du sie Dir für später auf.
Der Haken: Die 200.000-€-Grenze ist hart. Wenn Deine GmbH im Vorjahr 201.000 € Gewinn gemacht hat, fällst Du komplett raus. Kein anteiliger Abzug, keine Kulanzregelung.
Null. Deshalb lohnt es sich, gegen Jahresende zu schauen, ob Du durch Vorauszahlungen, Rückstellungen oder andere Maßnahmen unter die 200.000 € kommst.
Wer diese Sonderabschreibung mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG kombiniert, kann im ersten Jahr bis zu 90 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen (50 % IAB (Investitionsabzugsbetrag, du kannst geplante Anschaffungen vorab steuerlich absetzen) vor Kauf + 40 % Sonder-AfA nach Kauf). Das ist ein echter Liquiditätshebel für kleinere GmbHs.
Forschungszulage 35 % für KMU — der unterschätzte Hebel
Die Forschungszulage ist das einzige Instrument im Wachstumschancengesetz, das dauerhaft gilt und echte Liquidität bringt. Viele GmbH-GFs kennen sie nicht oder halten sie für "nur was für Hightech-Startups". Das ist falsch.
Die Forschungszulage gilt für alle Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (FuE) betreiben. Das muss keine Grundlagenforschung sein. Es reicht, wenn Du:
- Neue Produkte entwickelst
- Bestehende Produkte wesentlich verbesserst
- Neue Software entwickelst (auch wenn es "nur" eine interne Datenbank-Lösung ist)
- Produktionsprozesse optimierst (z. B. durch Automatisierung)
Seit dem Wachstumschancengesetz gelten folgende Werte (Stand 2026):
- Bemessungsgrundlage: maximal 10 Mio. € pro Jahr (statt vorher 4 Mio. €, dauerhaft entfristet)
- Fördersatz: 25 % für normale Unternehmen, 35 % für KMU (kleine und mittlere Unternehmen)
- Eigenleistungssatz: 70 € pro Arbeitsstunde (statt vorher 55 €)
Die KMU-Definition ist großzügig: Du giltst als KMU, wenn Du weniger als 250 Mitarbeiter hast und entweder unter 50 Mio. € Jahresumsatz oder unter 43 Mio. € Bilanzsumme liegst. Das trifft auf die allermeisten GmbHs zu.
Rechenbeispiel: Deine GmbH entwickelt eine neue Software-Lösung für die interne Lagerverwaltung. Dafür arbeiten zwei Entwickler ein halbes Jahr (zusammen 2.000 Arbeitsstunden). Externe Dienstleister kosten 50.000 €.
Du rechnest:
- Eigene Arbeitsstunden: 2.000 h × 70 €/h = 140.000 €
- Externe Kosten: 50.000 €
- Gesamt: 190.000 €
- Forschungszulage (35 % als KMU): 66.500 €
Das sind 66.500 € echte Liquidität. Keine Steuerstundung, keine Abschreibung über zehn Jahre, das Geld kommt direkt aufs Konto. Die Forschungszulage wird vom Finanzamt ausgezahlt, auch wenn Du in dem Jahr Verlust machst.
Der Haken: Die Dokumentationspflicht. Du musst jede FuE-Stunde einzeln nachweisen (Projektzeiterfassung, Tätigkeitsbeschreibungen, technische Nachweise). Viele GmbHs scheitern daran, dass sie die Stunden zwar geleistet haben, aber nicht sauber dokumentiert.
Das Finanzamt prüft hier scharf.
Seit Oktober 2025 liegt ein Entwurf des BMF (Bundesfinanzministerium) vor, der die Umsetzung konkretisiert. Der 70-€-Stundensatz und die 10-Mio.-Grenze sind bestätigt. Was noch fehlt: Die ursprünglich geplante Erhöhung auf 12 Mio. € und 100 € pro Stunde (aus dem "Investitionssofortprogramm 2026") ist im Entwurf nicht drin.
Das kommt möglicherweise erst 2027.
Degressive AfA — warum Du 2026 zu spät dran bist
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter war das Werbe-Highlight des Wachstumschancengesetzes. Sie erlaubte es, im ersten Jahr das Doppelte der linearen AfA abzuschreiben, maximal 20 % (§ 7 Abs. 2 EStG).
Der Haken: Sie galt nur für Anschaffungen zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024.
Wer 2026 liest, ist zu spät dran. Die Maßnahme ist ausgelaufen.
Für Wohngebäude gibt es eine degressive AfA von 5 % pro Jahr (statt der üblichen 3 % linear). Das gilt bis Ende 2029. Aber das betrifft nur GmbHs mit Immobilienbesitz zu Vermietungszwecken.
Für produzierende oder Dienstleistungs-GmbHs spielt das keine Rolle.
Warum erwähne ich das trotzdem? Weil viele Steuerberater noch im Sommer 2026 von der "tollen degressiven AfA" sprechen und damit Mandanten locken. Das ist Marketing für etwas, das nicht mehr existiert.
Wenn Dir jemand im August 2026 erzählt, Du könntest noch degressive AfA für Maschinen nutzen, weißt Du: Der hat das Gesetz nicht gelesen.
E-Rechnung ab 2027 — die unterschätzte Deadline
Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle GmbHs für Umsätze im B2B-Bereich elektronische Rechnungen ausstellen können (§ 14 UStG). Das klingt harmlos.
Ist es nicht.
Eine E-Rechnung ist keine PDF-Rechnung per E-Mail. Es muss ein strukturiertes Datenformat sein (z. B.
XRechnung oder ZUGFeRD). Die meisten Buchhaltungsprogramme können das mittlerweile. Aber: Dein Kunde muss die Rechnung auch elektronisch empfangen und verarbeiten können.
Die Übergangsregelung: Bis Ende 2026 darfst Du noch Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen verschicken. Ab 2027 gilt die Pflicht. Ausnahmen gibt es nur für Kleinbetragsrechnungen unter 250 € und für Fahrausweise.
Was das mit dem Wachstumschancengesetz zu tun hat? Das Gesetz hat die Deadline festgelegt. Ursprünglich sollte die E-Rechnungspflicht schon 2025 kommen.
Nach Protesten aus der Wirtschaft wurde sie auf 2027 verschoben.
Die Praxis-Frage: Wenn Dein Kunde keine E-Rechnungen empfangen kann, darfst Du ihm 2027 trotzdem noch eine PDF schicken, aber nur, wenn er ausdrücklich zustimmt. Das wird ein administrativer Albtraum für viele GmbHs. Mein Rat: Stell Deine Buchhaltung bis Ende 2026 um, teste das System mit ein paar Pilotkunden und kläre mit Deinem Steuerberater, welches Format er für die Eingangsrechnungen akzeptiert.
Die Kleinigkeiten: Geschenke, Buchführung, Ist-Versteuerung
Das Wachstumschanchengesetz ändert noch drei kleinere Dinge, die im Alltag kaum auffallen, aber der Vollständigkeit halber erwähnt werden sollten:
- Geschenke-Freigrenze: Von 35 € auf 50 € erhöht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Du kannst jetzt pro Kunde und Jahr Geschenke bis 50 € als Betriebsausgabe abziehen, ohne dass Umsatzsteuer oder Einkommensteuer anfallen. Bei 100 Kunden sind das 1.500 € mehr Budget. Nice-to-have, aber kein Liquiditätshebel.
- Buchführungsgrenzen: Von 600.000 € auf 800.000 € Jahresumsatz und von 60.000 € auf 80.000 € Jahresgewinn erhöht (§ 241a HGB, § 141 AO). Wer darunter bleibt, darf eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen statt doppelter Buchführung. Für GmbHs irrelevant, weil GmbHs ohnehin immer bilanzierungspflichtig sind.
- Ist-Versteuerung: Auch hier wurde die Grenze von 600.000 € auf 800.000 € Jahresumsatz angehoben. Die Ist-Versteuerung erlaubt es, die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abzuführen, wenn der Kunde gezahlt hat (statt bei Rechnungsstellung). Das bringt Liquiditätsvorteile, wenn Du lange Zahlungsziele hast. Für GmbHs mit kurzen Zahlungszielen (14 Tage Netto) macht das keinen großen Unterschied.
Keine dieser drei Maßnahmen ändert die strategische Steuerplanung einer GmbH. Sie machen das Leben ein bisschen einfacher, mehr nicht.
Praxis-Fall — GmbH mit 180.000 € Gewinn und Maschinenkauf
Schauen wir uns einen konkreten Fall an. Die Zahlen sind anonymisiert, aber aus der Beratungspraxis.
Ausgangslage:
- GmbH im Maschinenbau, 12 Mitarbeiter, Jahresumsatz 2,1 Mio. €
- Gewinn 2025: 180.000 € (knapp unter der 200.000-€-Grenze)
- Geplante Investition 2026: CNC-Maschine für 150.000 €, Nutzungsdauer 10 Jahre
- Entwicklung einer neuen Steuerungssoftware für die Maschine (intern, 1.500 Arbeitsstunden)
Variante A: Ohne Wachstumschancengesetz-Nutzung
- Normale AfA: 15.000 € pro Jahr
- Software-Entwicklung: Keine Forschungszulage beantragt (weil unbekannt)
- Gewinn 2026: 180.000 € – 15.000 € = 165.000 €
- Steuerlast (ca. 30 %): 49.500 €
Variante B: Mit Wachstumschancengesetz-Nutzung
- Normale AfA: 15.000 €
- Sonderabschreibung § 7g (40 % von 150.000 €): 60.000 € zusätzlich im ersten Jahr
- Forschungszulage (1.500 h × 70 €/h × 35 %): 36.750 € ausgezahlt
- Gewinn 2026: 180.000 € – 15.000 € – 60.000 € = 105.000 €
- Steuerlast (ca. 30 %): 31.500 €
- Plus Forschungszulage: 36.750 € Einnahme
Liquiditätsvergleich 2026:
- Variante A: 49.500 € Steuern bezahlt
- Variante B: 31.500 € Steuern bezahlt, aber 36.750 € Forschungszulage erhalten
- Netto-Liquiditätsvorteil Variante B: 54.750 €
Das ist mehr als ein Drittel der Investitionskosten. Die GmbH hat die Maschine und die Software quasi für 95.250 € netto bekommen statt 150.000 €. Der Haken: Sie musste die 1.500 Arbeitsstunden sauber dokumentieren (Projektzeiten, technische Dokumentation, Abgrenzung zu Routinetätigkeiten).
Das hat vier Wochen Arbeit gekostet. Aber für 54.750 € lohnt sich das.
Beispielrechnung, ohne Gewähr. Stand 2026. Tatsächliche Steuerbelastung hängt von Hebesatz, Gewerbesteuer-Anrechnung und weiteren Faktoren ab.
Fazit — was Du jetzt mitnehmen solltest
Das Wachstumschancengesetz ist kein Gamechanger. Es ist ein Sammelsurium aus Eintagsfliegen (degressive AfA 2024), temporären Maßnahmen (Verlustvortrag 70 % bis 2027) und dauerhaften, aber stark unterschätzten Hebeln (Forschungszulage).
Drei Dinge solltest Du konkret tun:
- Wenn Du Verlustvorträge hast: Nutze die 70-%-Regelung bis Ende 2027. Plane Gewinne so, dass sie in diese Jahre fallen. Ab 2028 wird es wieder teurer.
- Wenn Dein Gewinn unter 200.000 € liegt: Prüfe, ob Du 2026 oder 2027 größere Investitionen planst. Die Sonderabschreibung § 7g bringt echte Liquidität. Aber nur, wenn Du die Grenze einhältst. Gegebenenfalls lohnt es sich, Gewinne durch Vorauszahlungen oder Rückstellungen zu drücken, um unter die Schwelle zu kommen.
- Wenn Du irgendwas entwickelst: Frag Deinen Steuerberater nach der Forschungszulage. Die 35 % für KMU sind ein echter Hebel. Aber nur, wenn Du die Stunden dokumentierst. Fang jetzt damit an, nicht im Dezember.
Die anderen Maßnahmen (Geschenke, Buchführungsgrenzen, E-Rechnung) sind administrative Anpassungen. Sie ändern nichts an Deiner Steuerplanung. Die E-Rechnung-Deadline 2027 solltest Du aber nicht verschlafen, sonst zahlst Du 2027 Mahngebühren, weil Deine Rechnungen vom Kunden nicht akzeptiert werden.
Das Wachstumschancengesetz ist wie ein Werkzeugkasten: Drei, vier gute Werkzeuge drin, der Rest ist Füllmaterial. Nutz die guten Werkzeuge. Ignorier den Rest.
Selbst durchrechnen — kostenlos, ohne Anmeldung
Du willst wissen, was Verlustvortrag, Sonderabschreibung oder Forschungszulage bei Deiner GmbH konkret bringen? Der cuvexo-Rechner zeigt Dir in 3 Minuten, wo Du 2026 Steuern sparst. Keine Anmeldung, keine Werbung, keine versteckten Kosten.
Zum DE-Rechner →Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Sonderabschreibung § 7g auch nutzen, wenn meine GmbH 2025 genau 200.000 € Gewinn hatte?
Nein. Die Grenze ist hart: maximal 200.000 € im Vorjahr. Wenn Du genau 200.000 € hattest, fällst Du noch rein.
Bei 200.001 € bist Du raus. Es gibt keine Übergangszone oder anteilige Nutzung. Deshalb lohnt es sich, gegen Jahresende 2025 zu schauen, ob Du durch Rückstellungen, Vorauszahlungen oder andere Maßnahmen unter die Grenze kommst.
Gilt die Forschungszulage auch für Software-Entwicklung im Handel oder nur für produzierende Unternehmen?
Sie gilt für alle Branchen. Auch ein Handelsunternehmen, das eine eigene Logistik-Software entwickelt, kann die Forschungszulage beantragen. Entscheidend ist nicht die Branche, sondern ob die Tätigkeit als Forschung und Entwicklung gilt.
Das Finanzamt prüft, ob Du einen technischen oder wissenschaftlichen Fortschritt erzielst. Eine Standard-Shop-Software zählt nicht. Eine selbstentwickelte KI-basierte Produktempfehlungs-Engine schon.
Was passiert mit der 70-%-Verlustvortrag-Regelung ab 2028, verfallen meine Verluste dann?
Nein, sie verfallen nicht. Verlustvorträge bleiben unbegrenzt erhalten. Aber ab 2028 gilt wieder die alte 60-%-Grenze.
Das heißt: Wenn Du 2028 einen hohen Gewinn hast, kannst Du weniger vom Verlustvortrag nutzen als 2026 oder 2027. Deshalb lohnt es sich, Gewinne wenn möglich in die Jahre 2024-2027 zu verschieben (z. B. durch Rückstellungsauflösungen, Nachzahlungen oder andere bilanzielle Maßnahmen).
Kann ich die Sonderabschreibung § 7g mit dem Investitionsabzugsbetrag kombinieren?
Ja. Du kannst vor dem Kauf einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden (§ 7g Abs. 1 EStG). Nach dem Kauf ziehst Du den IAB wieder hinzu, machst dann aber die normale AfA plus die Sonderabschreibung von 40 %.
In Summe kannst Du im ersten Jahr bis zu 90 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Das ist ein echter Liquiditätshebel, aber auch hier: nur, wenn Du im Vorjahr unter 200.000 € Gewinn hattest.
Muss ich die E-Rechnung ab 2027 auch an Privatkunden verschicken?
Nein. Die E-Rechnungspflicht gilt nur für B2B-Umsätze (Unternehmer an Unternehmer). An Privatkunden (B2C) darfst Du weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken.
Wenn Deine GmbH aber einen Firmenkunden beliefert, musst Du ab 2027 eine strukturierte E-Rechnung ausstellen (XRechnung oder ZUGFeRD), es sei denn, der Kunde stimmt ausdrücklich einer anderen Form zu.
Wie dokumentiere ich Arbeitsstunden für die Forschungszulage richtig?
Das Finanzamt verlangt eine projektbezogene Zeiterfassung mit klarer Abgrenzung zu Routinetätigkeiten. Du musst für jeden Mitarbeiter festhalten: Datum, Anzahl Stunden, Kurzbeschreibung der FuE-Tätigkeit, Abgrenzung zu Nicht-FuE-Tätigkeiten. Tools wie clockify, Toggl oder eine einfache Excel-Liste reichen aus.
Wichtig: Die Zeiterfassung muss zeitnah erfolgen (wöchentlich oder monatlich), nicht rückwirkend im Dezember. Das Finanzamt prüft bei Stichproben, ob die Dokumentation plausibel ist. Fehlende Dokumentation = keine Forschungszulage.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetzblatt I 2024 Nr. 108 — Wachstumschancengesetz, verkündet 27.03.2024
- § 10d EStG — Verlustvortrag und Verlustrücktrag
- § 7g EStG — Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibung
- § 7 EStG — Absetzung für Abnutzung (AfA)
- Forschungszulagengesetz (FZulG) — Volltext
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG — Geschenke-Freigrenze
- § 241a HGB — Befreiung von der Pflicht zur Buchführung
- § 141 AO — Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
- § 14 UStG — Ausstellung von Rechnungen (E-Rechnung)
- BMF-Schreiben vom 08.07.2025 — Änderungen UStAE durch Wachstumschancengesetz
- Bundesfinanzministerium (BMF) — Offizielle Informationen zu Steuergesetzen
Wichtig: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Steuergesetze ändern sich. Trotz sorgfältiger Recherche kann es zu Abweichungen kommen.
Für verbindliche Auskünfte wende Dich an einen zugelassenen Steuerberater. Stand: 2026-08-10.