Wachstumschancengesetz 2026 — was wirklich bei GmbH-GFs ankommt

Kurzfassung: Das Wachstumschancengesetz von März 2024 bringt für GmbH-Geschäftsführer drei echte Hebel: Verlustvortrag bis 70 % (nur noch bis 2027), Sonderabschreibung 40 % nach § 7g für kleinere GmbHs und Forschungszulage mit 35 % für KMU. Die meisten anderen Maßnahmen sind Eintagsfliegen (degressive AfA 2024 schon vorbei) oder bringen wenig Liquidität. Hier steht, was 2026/2027 wirklich zählt.

Im März 2024 kam das Wachstumschancengesetz durchs Parlament. Ursprünglich sollten Unternehmen 7 Milliarden Euro entlastet werden. Nach dem Vermittlungsausschuss blieben 3,2 Milliarden übrig.

Das kennt man vom Jahresend-Schlussverkauf: Große Ankündigung, kleine Realität.

Jetzt, Mitte 2026, ist klar: Einige der Maßnahmen waren Eintagsfliegen (degressive Abschreibung lief Ende 2024 aus), andere laufen bald aus (Verlustvortrag 70 % nur bis Ende 2027), manche gelten dauerhaft (Forschungszulage, Geschenke-Freigrenze). Als GmbH-Geschäftsführer brauchst Du nicht das komplette Gesetz. Du brauchst die drei, vier Punkte, die bei Dir Cash bringen.

Drei Steuerberater. Vier Interpretationen. Hier sind die Fakten mit konkreten Zahlen.

Inhaltsverzeichnis

Was im Wachstumschancengesetz drinsteht — der 30-Sekunden-Überblick

Das Wachstumschancengesetz wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 108).

Es ändert etwa 20 Steuergesetze. Das klingt nach Revolution. Die Praxis sieht anders aus.

Für GmbH-Geschäftsführer bleiben am Ende sieben Maßnahmen übrig. Davon sind drei wirklich relevant:

Die anderen vier Punkte (degressive AfA, Geschenke-Freigrenze, Buchführungsgrenzen, E-Rechnung) betreffen entweder nur bestimmte Branchen oder bringen so wenig Liquidität, dass sie im Alltag kaum auffallen. Trotzdem schauen wir sie uns kurz an, damit Du weißt, was Du nicht verpasst hast.

Verlustvortrag 70 % — aber nur noch bis Ende 2027

Wenn Deine GmbH in einem Jahr Verluste macht, kannst Du sie in die Folgejahre vortragen und mit künftigen Gewinnen verrechnen. Das war schon vorher so. Der Haken: Das Finanzamt sagt nicht "Du kannst den kompletten Verlust nutzen", sondern begrenzt die Verrechnung.

Die alte Regel bis 2023: Bis 1 Mio. € Gewinn kannst Du den Verlust voll nutzen. Darüber nur noch 60 % des Restgewinns. Klingt abstrakt, ist es auch.

Ein Beispiel.

Alte Regelung (bis 2023): Deine GmbH hat 3 Mio. € Verlustvorträge aus den Vorjahren. 2026 macht sie 2,5 Mio. € Gewinn. Du verrechnest:

Neue Regelung (2024-2027): Gleiche Zahlen, aber jetzt 70 % statt 60 %:

Ersparnis: 150.000 € weniger zu versteuern. Bei einer Gesamtsteuerbelastung von 30 % (KSt (Körperschaftsteuer) + GewSt (Gewerbesteuer)) sind das 45.000 € weniger Steuern im Jahr 2026. Das ist kein Peanuts-Betrag.

Der Haken: Diese 70-%-Regelung läuft am 31. Dezember 2027 aus. Ab 2028 gilt wieder die alte 60-%-Grenze (§ 10d EStG).

Wenn Du also Verlustvorträge hast und in den nächsten zwei Jahren hohe Gewinne erwartest, solltest Du diese Jahre steuerlich optimal nutzen. Danach wird es wieder teurer.

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Sonderabschreibung § 7g — 40 % Turbo für kleinere GmbHs

Wenn Deine GmbH im Vorjahr weniger als 200.000 € Gewinn gemacht hat, kannst Du beim Kauf von beweglichen Wirtschaftsgütern (Maschinen, IT, Büroausstattung, Firmenfahrzeuge) eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % zusätzlich zur normalen AfA geltend machen. Das steht in § 7g Abs. 5 EStG.

Das Wachstumschancengesetz hat diese Regelung verschärft: Die 200.000-€-Grenze bezieht sich nicht mehr auf den Betriebsvermögenswert, sondern auf den Gewinn im Vorjahr. Für viele kleinere GmbHs ist das ein echter Hebel.

Ein konkretes Beispiel: Deine GmbH kauft im März 2024 eine Maschine für 100.000 €. Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle: 10 Jahre. Ohne Sonderabschreibung ziehst Du jedes Jahr 10.000 € ab.

Mit Sonderabschreibung sieht das so aus:

Die Sonderabschreibung ist über fünf Jahre verteilt nutzbar. Du musst sie nicht komplett im ersten Jahr nehmen. Das gibt Dir Flexibilität: In Jahren mit hohem Gewinn nimmst Du mehr, in Jahren mit niedrigem Gewinn sparst Du sie Dir für später auf.

Der Haken: Die 200.000-€-Grenze ist hart. Wenn Deine GmbH im Vorjahr 201.000 € Gewinn gemacht hat, fällst Du komplett raus. Kein anteiliger Abzug, keine Kulanzregelung.

Null. Deshalb lohnt es sich, gegen Jahresende zu schauen, ob Du durch Vorauszahlungen, Rückstellungen oder andere Maßnahmen unter die 200.000 € kommst.

Wer diese Sonderabschreibung mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG kombiniert, kann im ersten Jahr bis zu 90 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen (50 % IAB (Investitionsabzugsbetrag, du kannst geplante Anschaffungen vorab steuerlich absetzen) vor Kauf + 40 % Sonder-AfA nach Kauf). Das ist ein echter Liquiditätshebel für kleinere GmbHs.

Forschungszulage 35 % für KMU — der unterschätzte Hebel

Die Forschungszulage ist das einzige Instrument im Wachstumschancengesetz, das dauerhaft gilt und echte Liquidität bringt. Viele GmbH-GFs kennen sie nicht oder halten sie für "nur was für Hightech-Startups". Das ist falsch.

Die Forschungszulage gilt für alle Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (FuE) betreiben. Das muss keine Grundlagenforschung sein. Es reicht, wenn Du:

Seit dem Wachstumschancengesetz gelten folgende Werte (Stand 2026):

Die KMU-Definition ist großzügig: Du giltst als KMU, wenn Du weniger als 250 Mitarbeiter hast und entweder unter 50 Mio. € Jahresumsatz oder unter 43 Mio. € Bilanzsumme liegst. Das trifft auf die allermeisten GmbHs zu.

Rechenbeispiel: Deine GmbH entwickelt eine neue Software-Lösung für die interne Lagerverwaltung. Dafür arbeiten zwei Entwickler ein halbes Jahr (zusammen 2.000 Arbeitsstunden). Externe Dienstleister kosten 50.000 €.

Du rechnest:

Das sind 66.500 € echte Liquidität. Keine Steuerstundung, keine Abschreibung über zehn Jahre, das Geld kommt direkt aufs Konto. Die Forschungszulage wird vom Finanzamt ausgezahlt, auch wenn Du in dem Jahr Verlust machst.

Der Haken: Die Dokumentationspflicht. Du musst jede FuE-Stunde einzeln nachweisen (Projektzeiterfassung, Tätigkeitsbeschreibungen, technische Nachweise). Viele GmbHs scheitern daran, dass sie die Stunden zwar geleistet haben, aber nicht sauber dokumentiert.

Das Finanzamt prüft hier scharf.

Seit Oktober 2025 liegt ein Entwurf des BMF (Bundesfinanzministerium) vor, der die Umsetzung konkretisiert. Der 70-€-Stundensatz und die 10-Mio.-Grenze sind bestätigt. Was noch fehlt: Die ursprünglich geplante Erhöhung auf 12 Mio. € und 100 € pro Stunde (aus dem "Investitionssofortprogramm 2026") ist im Entwurf nicht drin.

Das kommt möglicherweise erst 2027.

Degressive AfA — warum Du 2026 zu spät dran bist

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter war das Werbe-Highlight des Wachstumschancengesetzes. Sie erlaubte es, im ersten Jahr das Doppelte der linearen AfA abzuschreiben, maximal 20 % (§ 7 Abs. 2 EStG).

Der Haken: Sie galt nur für Anschaffungen zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024.

Wer 2026 liest, ist zu spät dran. Die Maßnahme ist ausgelaufen.

Für Wohngebäude gibt es eine degressive AfA von 5 % pro Jahr (statt der üblichen 3 % linear). Das gilt bis Ende 2029. Aber das betrifft nur GmbHs mit Immobilienbesitz zu Vermietungszwecken.

Für produzierende oder Dienstleistungs-GmbHs spielt das keine Rolle.

Warum erwähne ich das trotzdem? Weil viele Steuerberater noch im Sommer 2026 von der "tollen degressiven AfA" sprechen und damit Mandanten locken. Das ist Marketing für etwas, das nicht mehr existiert.

Wenn Dir jemand im August 2026 erzählt, Du könntest noch degressive AfA für Maschinen nutzen, weißt Du: Der hat das Gesetz nicht gelesen.

E-Rechnung ab 2027 — die unterschätzte Deadline

Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle GmbHs für Umsätze im B2B-Bereich elektronische Rechnungen ausstellen können (§ 14 UStG). Das klingt harmlos.

Ist es nicht.

Eine E-Rechnung ist keine PDF-Rechnung per E-Mail. Es muss ein strukturiertes Datenformat sein (z. B.

XRechnung oder ZUGFeRD). Die meisten Buchhaltungsprogramme können das mittlerweile. Aber: Dein Kunde muss die Rechnung auch elektronisch empfangen und verarbeiten können.

Die Übergangsregelung: Bis Ende 2026 darfst Du noch Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen verschicken. Ab 2027 gilt die Pflicht. Ausnahmen gibt es nur für Kleinbetragsrechnungen unter 250 € und für Fahrausweise.

Was das mit dem Wachstumschancengesetz zu tun hat? Das Gesetz hat die Deadline festgelegt. Ursprünglich sollte die E-Rechnungspflicht schon 2025 kommen.

Nach Protesten aus der Wirtschaft wurde sie auf 2027 verschoben.

Die Praxis-Frage: Wenn Dein Kunde keine E-Rechnungen empfangen kann, darfst Du ihm 2027 trotzdem noch eine PDF schicken, aber nur, wenn er ausdrücklich zustimmt. Das wird ein administrativer Albtraum für viele GmbHs. Mein Rat: Stell Deine Buchhaltung bis Ende 2026 um, teste das System mit ein paar Pilotkunden und kläre mit Deinem Steuerberater, welches Format er für die Eingangsrechnungen akzeptiert.

Die Kleinigkeiten: Geschenke, Buchführung, Ist-Versteuerung

Das Wachstumschanchengesetz ändert noch drei kleinere Dinge, die im Alltag kaum auffallen, aber der Vollständigkeit halber erwähnt werden sollten:

Keine dieser drei Maßnahmen ändert die strategische Steuerplanung einer GmbH. Sie machen das Leben ein bisschen einfacher, mehr nicht.

Praxis-Fall — GmbH mit 180.000 € Gewinn und Maschinenkauf

Schauen wir uns einen konkreten Fall an. Die Zahlen sind anonymisiert, aber aus der Beratungspraxis.

Ausgangslage:

Variante A: Ohne Wachstumschancengesetz-Nutzung

Variante B: Mit Wachstumschancengesetz-Nutzung

Liquiditätsvergleich 2026:

Das ist mehr als ein Drittel der Investitionskosten. Die GmbH hat die Maschine und die Software quasi für 95.250 € netto bekommen statt 150.000 €. Der Haken: Sie musste die 1.500 Arbeitsstunden sauber dokumentieren (Projektzeiten, technische Dokumentation, Abgrenzung zu Routinetätigkeiten).

Das hat vier Wochen Arbeit gekostet. Aber für 54.750 € lohnt sich das.

Beispielrechnung, ohne Gewähr. Stand 2026. Tatsächliche Steuerbelastung hängt von Hebesatz, Gewerbesteuer-Anrechnung und weiteren Faktoren ab.

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Fazit — was Du jetzt mitnehmen solltest

Das Wachstumschancengesetz ist kein Gamechanger. Es ist ein Sammelsurium aus Eintagsfliegen (degressive AfA 2024), temporären Maßnahmen (Verlustvortrag 70 % bis 2027) und dauerhaften, aber stark unterschätzten Hebeln (Forschungszulage).

Drei Dinge solltest Du konkret tun:

Die anderen Maßnahmen (Geschenke, Buchführungsgrenzen, E-Rechnung) sind administrative Anpassungen. Sie ändern nichts an Deiner Steuerplanung. Die E-Rechnung-Deadline 2027 solltest Du aber nicht verschlafen, sonst zahlst Du 2027 Mahngebühren, weil Deine Rechnungen vom Kunden nicht akzeptiert werden.

Das Wachstumschancengesetz ist wie ein Werkzeugkasten: Drei, vier gute Werkzeuge drin, der Rest ist Füllmaterial. Nutz die guten Werkzeuge. Ignorier den Rest.

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Sonderabschreibung § 7g auch nutzen, wenn meine GmbH 2025 genau 200.000 € Gewinn hatte?

Nein. Die Grenze ist hart: maximal 200.000 € im Vorjahr. Wenn Du genau 200.000 € hattest, fällst Du noch rein.

Bei 200.001 € bist Du raus. Es gibt keine Übergangszone oder anteilige Nutzung. Deshalb lohnt es sich, gegen Jahresende 2025 zu schauen, ob Du durch Rückstellungen, Vorauszahlungen oder andere Maßnahmen unter die Grenze kommst.

Gilt die Forschungszulage auch für Software-Entwicklung im Handel oder nur für produzierende Unternehmen?

Sie gilt für alle Branchen. Auch ein Handelsunternehmen, das eine eigene Logistik-Software entwickelt, kann die Forschungszulage beantragen. Entscheidend ist nicht die Branche, sondern ob die Tätigkeit als Forschung und Entwicklung gilt.

Das Finanzamt prüft, ob Du einen technischen oder wissenschaftlichen Fortschritt erzielst. Eine Standard-Shop-Software zählt nicht. Eine selbstentwickelte KI-basierte Produktempfehlungs-Engine schon.

Was passiert mit der 70-%-Verlustvortrag-Regelung ab 2028, verfallen meine Verluste dann?

Nein, sie verfallen nicht. Verlustvorträge bleiben unbegrenzt erhalten. Aber ab 2028 gilt wieder die alte 60-%-Grenze.

Das heißt: Wenn Du 2028 einen hohen Gewinn hast, kannst Du weniger vom Verlustvortrag nutzen als 2026 oder 2027. Deshalb lohnt es sich, Gewinne wenn möglich in die Jahre 2024-2027 zu verschieben (z. B. durch Rückstellungsauflösungen, Nachzahlungen oder andere bilanzielle Maßnahmen).

Kann ich die Sonderabschreibung § 7g mit dem Investitionsabzugsbetrag kombinieren?

Ja. Du kannst vor dem Kauf einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden (§ 7g Abs. 1 EStG). Nach dem Kauf ziehst Du den IAB wieder hinzu, machst dann aber die normale AfA plus die Sonderabschreibung von 40 %.

In Summe kannst Du im ersten Jahr bis zu 90 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Das ist ein echter Liquiditätshebel, aber auch hier: nur, wenn Du im Vorjahr unter 200.000 € Gewinn hattest.

Muss ich die E-Rechnung ab 2027 auch an Privatkunden verschicken?

Nein. Die E-Rechnungspflicht gilt nur für B2B-Umsätze (Unternehmer an Unternehmer). An Privatkunden (B2C) darfst Du weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken.

Wenn Deine GmbH aber einen Firmenkunden beliefert, musst Du ab 2027 eine strukturierte E-Rechnung ausstellen (XRechnung oder ZUGFeRD), es sei denn, der Kunde stimmt ausdrücklich einer anderen Form zu.

Wie dokumentiere ich Arbeitsstunden für die Forschungszulage richtig?

Das Finanzamt verlangt eine projektbezogene Zeiterfassung mit klarer Abgrenzung zu Routinetätigkeiten. Du musst für jeden Mitarbeiter festhalten: Datum, Anzahl Stunden, Kurzbeschreibung der FuE-Tätigkeit, Abgrenzung zu Nicht-FuE-Tätigkeiten. Tools wie clockify, Toggl oder eine einfache Excel-Liste reichen aus.

Wichtig: Die Zeiterfassung muss zeitnah erfolgen (wöchentlich oder monatlich), nicht rückwirkend im Dezember. Das Finanzamt prüft bei Stichproben, ob die Dokumentation plausibel ist. Fehlende Dokumentation = keine Forschungszulage.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Wichtig: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Steuergesetze ändern sich. Trotz sorgfältiger Recherche kann es zu Abweichungen kommen.

Für verbindliche Auskünfte wende Dich an einen zugelassenen Steuerberater. Stand: 2026-08-10.

Wichtig: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung. cuvexo bietet keine Steuerberatung i.S.d. § 5 StBerG (Deutschland) / § 2 WTBG (Österreich). Für deine konkrete Situation frag einen Steuerberater oder Rechtsanwalt — ein einmaliges Beratungsgespräch (200–400 €) schützt vor vier- bis fünfstelligen Fehlerkosten.